Die für vorbeugende Maßnahmen aufgezählten Aufgaben gelten auch für die inklusiver Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung an den Regelschulen

  • dauerhafte Unterstützung bei der Schaffung und Gestaltung von Unterrichtsangeboten entsprechend des jeweiligen Förderschwerpunktes
  • dauerhafte Unterstützung bei der Schaffung und Gestaltung gemeinsamer Lernerfahrungen von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
  • dauerhafte zusätzliche Angebote unter Berücksichtigung des entsprechenden Förderschwerpunktes (beispielsweise lernzieldifferente Angebote).